Satzung

Satzung für den Verein “Zukunftsräume” – Kinder- und Jugendförderung im Landkreis Harburg

§1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Zukunftsräume Kinder- und Jugendförderung im Landkreis Harburg. – im Folgenden “Verein” genannt –
Der Verein hat seinen Sitz in Winsen (Luhe) und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Ziele und Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereines ist die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis Harburg.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle, ideelle und organisatorische Unterstützung. Der Verein hat das Ziel im Benehmen mit dem Landkreis Räume für die Jugendarbeit anzubieten. Der Verein fördert Projekte und sonstige Vorhaben der Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis Harburg. Aufgaben, die der Landkreis Harburg im Rahmen seiner Pflichtaufgaben als Träger der Jugendhilfe finanziert, werden nicht unterstützt
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verwendet seine Mittel entsprechend § 58 Nr. 1 AO ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke nach § 2 (1) dieser Satzung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die bereit sind seine Ziele zu unterstützen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und auch darüber hinaus zu der vornehmlich spendenabhängigen Erfüllungder Vereinsaufgaben beizutragen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu unterstützen. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder besitzen mit Vollendung des 16. Lebensjahres das Stimmrecht und ab vollendetem 18. Lebensjahr das passive Wahlrecht.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod
    2. durch Kündigung, die unter Wahrung einer sechswöchigen Frist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand zu richten ist.
    3. durch Ausschluss; der Ausschluss ist vom Vorstand zu beschließen und dem betroffenen Mitglied mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Während des Einspruchsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. DerAnspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§4
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§5
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem / der Leiter/in der Abteilung Jugend und Familie des Landkreises Harburg
    4. einem Vertreter / einer Vertreterin des Kreisjugendringes
    5. dem / der Schatzmeister/in
    6. dem / der Schriftführer/in
  2. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  3. Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung, die Einladungen erfolgen schriftlich.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Wahl schriftlich durchzuführen. Bei der Gründungsversammlung werden ein stellvertretender Vorsitzender, der Schatzmeister und der Schriftführer für ein Jahr gewählt.
  5. Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei davon vertreten den Verein gemeinsam.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von drei Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen.

§6
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens 1x jährlich unter Einhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist eine vom Vorstand festgelegte Tagesordnung beizufügen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Festlegung einer Regelung für die Verteilung der Mittel
    2. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
    3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl des Vorstands
    6. Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages
    7. Beschlüsse über Satzungsänderungen
    8. Beschlüsse über die Anhörung eines Mitglieds wegen Vereinsausschluss durch den Vorstand
    9. Beschluss zur Vereinsauflösung
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn sie durch schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragtwerden.
  5. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen werden durch einen Beauftragten vertreten.
  6. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  7. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheitvon 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
  8. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten, die konkret auszuführen sind, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  9. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokollzu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§7
Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendungzu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§8
Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Harburg, der es unmittelbar und
ausschließlich für Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat. Für
Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die
Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen

§9
Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 19. April 2005 beschlossen.